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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 15 Vorübergehende Verwendung

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Förmlichkeiten betreffenden Vorschriften.