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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 16 Vorübergehende Verwendung

Artikel 16

ДействуетОфициальный текст

(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt.

(2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt.