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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 17 Vorübergehende Verwendung

Artikel 17

ДействуетОфициальный текст

Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.