§ 1 Verzicht auf Beglaubigung, Austausch vonArtikel 1.
I. ABSCHNITT. römisch eins. ABSCHNITT. Verzicht auf die Beglaubigung.
Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel / Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Staate keiner Beglaubigung.
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- In Kraft seit 1976-08-24