Vertrag über die Nichtweiterverbreitung · Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
§ 7 Vertrag über die Nichtweiterverbreitung
ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben
Durch keine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wird das Recht einer Staatengruppe berührt, regionale Verträge abzuschließen, um zu gewährleisten, daß in ihren jeweiligen Gebieten keinerlei Kernwaffen vorhanden sind.