§ 25 MilStGFahrlässige Wachverfehlung
III. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen römisch drei. Straftaten gegen die Pflichten von Wachen
Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
История изменений
- In Kraft seit 1975-01-01