§ 28 MilStGGemeinsame Bestimmung
IV. Straftaten gegen andere Pflichten römisch vier. Straftaten gegen andere Pflichten
Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.
История изменений
- In Kraft seit 1975-01-01