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Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverke · Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

§ 5 Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverke

Artikel 5

ДействуетОфициальный текст

(1) Verwaltungsbehördliche Bescheide eines Vertragsstaates über die Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerausweises), die einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, werden vom anderen Vertragsstaat auf Ersuchen auf seinem Staatsgebiet vollstreckt; solche Bescheide sind hinsichtlich der Vollstreckung behördlichen Bescheiden des ersuchten Vertragsstaates gleichgestellt.

(2) Im Zuge der Vollstreckung zieht der ersuchte Vertragsstaat den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem ersuchenden Vertragsstaat.