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Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverke · Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

§ 6 Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverke

Artikel 6

ДействуетОфициальный текст

Ein Vertragsstaat, der auf Grund einer Lenkerberechtigung (eines Führerausweises) des anderen Vertragsstaates eine Lenkerberechtigung (einen Führerschein) erteilt, zieht den Führerschein (Führerausweis) ein und übermittelt ihn dem anderen Vertragsstaat. Der eingezogene Führerschein (Führerausweis) darf nur wieder ausgefolgt werden, wenn der andere Führerschein (Führerausweis) abgeliefert wird; dieser ist dem ausstellenden Vertragsstaat zu übermitteln.