VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 38 VStGZeugen
2. Abschnitt Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.
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