§ 25 MeldeGVollziehung
3. ABSCHNITT: Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
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- In Kraft seit 2018-12-28