Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 12 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 12
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Bedienstete
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
Die Bediensteten des Nachbarstaates sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.