SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung
§ 133 SDÜ
Artikel 133
Der Exekutivausschuß tritt abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen. Sitzungen werden anberaumt, so oft dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.