Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Lita · Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)
§ 8 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Lita
Artikel 8
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 7 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.