Handels- und Verkehrsbeziehungen · Handels- und Verkehrsbeziehungen
§ 4 Handels- und Verkehrsbeziehungen
Artikel 4.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.