Handels- und Verkehrsbeziehungen · Handels- und Verkehrsbeziehungen
§ 3 Handels- und Verkehrsbeziehungen
Artikel 3.
Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.
История изменений
- In Kraft seit 1921-12-30