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Handels- und Verkehrsbeziehungen · Handels- und Verkehrsbeziehungen

§ 3 Handels- und Verkehrsbeziehungen

Artikel 3.

In forceOfficial text

Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1921-12-30