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Handels- und Verkehrsbeziehungen · Handels- und Verkehrsbeziehungen

§ 3 Handels- und Verkehrsbeziehungen

Artikel 3.

En vigueurTexte officiel

Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1921-12-30