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Handels- und Schiffahrtsvertrag · Handels- und Schiffahrtsvertrag

§ 17 Handels- und Schiffahrtsvertrag

ДействуетОфициальный текст

Artikel XVII . Insoweit in diesem Vertrage nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, kommen die Hohen Vertragschließenden Teile überein, daß in allem, was Handel, Schiffahrt und Gewerbe betrifft, alle Begünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile den Schiffen, Untertanen oder Staatsangehörigen irgendeines anderen fremden Staates gegenwärtig zugestanden hat oder in Hinkunft zugestehen sollte, sogleich und bedingungslos auf die Schiffe, Untertanen oder Staatsangehörigen des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles erstreckt werden sollen, da es ihre Absicht ist, Handel, Schiffahrt und Gewerbe jedes Landes in allen Hinsichten auf den Fuß des meistbegünstigten Landes zu stellen.