Handels- und Schiffahrtsvertrag · Handels- und Schiffahrtsvertrag
§ 18 Handels- und Schiffahrtsvertrag
Artikel XVIII . Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung finden, die zu einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.