Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 199 Allgemeine BergpolizeiverordnungWettertüren.
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Wettertüren sind selbstschließend einzurichten.
(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.
(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19