Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 200 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Auf Fahr- und Förderwegen, auf denen der Verkehr durch eine Wettertür so rege ist, daß durch zeitweiliges Offenstehen derselben die ausreichende Bewetterung belegter Baue beeinträchtigt werden würde, müssen zwei oder mehr Wettertüren in einer solchen Entfernung voneinander aufgestellt werden, daß stets eine von ihnen zuverlässig geschlossen bleibt. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein Türhüter anzustellen.
(2) Wettertüren in Förderstrecken, die beim Durchfördern durch Anstoßen der Fördergefäße geöffnet werden, sind durch entsprechend angebrachte Puffer gegen Beschädigung zu schützen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19