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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 201 Allgemeine BergpolizeiverordnungWetteruntersuchungen.

XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.

ДействуетОфициальный текст

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)

Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

a) die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,

b) ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,

c) Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-01-09