Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 336 Allgemeine BergpolizeiverordnungBeaufsichtigung.
XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
(1) Unbeschadet der weitergehenden Vorschrift des § 232 für brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben muß jedes belegte Arbeitsort mindestens einmal, wenn es einmännisch belegt ist, aber mindestens zweimal in jeder Schicht von zuständigen Betriebsaufsehern befahren werden.
(2) Die Betriebsaufseher sind verpflichtet, ihre Ablöser auf besondere Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die die Sicherheit betreffen, aufmerksam zu machen.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 21
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 232