Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 337 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergbau müssen Einrichtungen getroffen sein, die es ermöglichen, die in der Grube befindliche Mannschaft nach Zahl und Person jederzeit genau zu ermitteln.
(2) Nach Schichtschluß haben die Betriebsaufseher zu überprüfen, ob keiner ihrer Leute ohne Auftrag in der Grube verblieben ist.
Ссылается на
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung ст. 19