Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation
§ 10 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa
Artikel 10
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie tritt außerdem zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Außerordentliche Tagungen können auf Verlangen des Rates oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollmitglieder der Organisation anberaumt werden.