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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 9 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 9

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Versammlung ist das oberste Organ der Organisation und setzt sich aus Delegierten zusammen, welche die Vollmitglieder vertreten.

(2) Auf jeder Tagung der Versammlung ist jedes Vollmitglied und jedes assoziierte Mitglied durch höchstens fünf Delegierte vertreten; einer der Delegierten wird von dem Mitglied zum Delegationsleiter benannt.

(3) Der Ausschuß der affiliierten Mitglieder kann bis zu drei Beobachter und jedes affiliierte Mitglied kann einen Beobachter benennen, die sich an der Arbeit der Versammlung beteiligen können.