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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

Artikel 8

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien werden die Errichtung und den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen Bedingungen.