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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla · EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

§ 5 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anla

ДействуетОфициальный текст

Artikel 5

VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN

BEFÖRDERUNG

Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.

Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:

a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;

b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.