Preistransparenzgesetz · Preistransparenzgesetz
§ 1 Preistransparenzgesetz
Artikel I Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Mit der Vollziehung des Abs. 1 ist die Bundesregierung betraut.
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- In Kraft seit 2011-11-22