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Preistransparenzgesetz · Preistransparenzgesetz

§ 10 PreistransparenzgesetzStrafbestimmungen

Artikel II Artikel römisch zwei

ДействуетОфициальный текст

Wer

1. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, § 1a, des § 2 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung,

2. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder

3. der Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 2

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.

История изменений
  • In Kraft seit 2011-07-28