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EWR-Abkommen · EWR-Abkommen

§ 78 EWR-Abkommen

Artikel 78

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

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Forschung und technologische Entwicklung,

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Informationsdienste,

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Umwelt,

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allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,

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Sozialpolitik,

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Verbraucherschutz,

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kleine und mittlere Unternehmen,

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Fremdenverkehr,

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audiovisueller Sektor und

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Katastrophenschutz,

soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.