§ 78 EWR-Abkommen
Artikel 78
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
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Forschung und technologische Entwicklung,
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Informationsdienste,
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Umwelt,
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allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
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Sozialpolitik,
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Verbraucherschutz,
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kleine und mittlere Unternehmen,
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Fremdenverkehr,
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audiovisueller Sektor und
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Katastrophenschutz,
soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.