§ 8 Abkommen zwischen Österreich und Rumänie
Artikel 8
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die
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Intensivierung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen den Unternehmen beider Staaten,
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Schaffung eines günstigen Investitionsklimas für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
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Zusammenarbeit im Bereiche der Dienstleistungen,
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Zusammenarbeit auf dem Gebiet des kombinierten Verkehrs- und Eisenbahnwesens,
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Benützung des Donau-Schwarzmeer-Kanals und der Hafenanlagen sowie bestmögliche Nutzung von Zollfreizonen in Rumänien,
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Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposia, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten
geeignete Mittel zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen sind.