GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 12 GewO 1994
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Die Umwandlung einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.
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- In Kraft seit 2007-01-01