EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte
§ 68 EU-Beitrittsvertrag - Akte
Artikel 68
Der Anteil des Königreichs Norwegen an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.