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EU-Beitrittsvertrag - Akte · EU-Beitrittsvertrag - Akte

§ 69 EU-Beitrittsvertrag - Akte

ДействуетОфициальный текст

TITEL III

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

KAPITEL 1

FREIER WARENVERKEHR

EINZIGER ABSCHNITT

NORMEN UND UMWELT

Artikel 69

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang VIII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Österreich.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.