ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 127 ASVGLeistungen bei Satzungsänderungen.
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht, nicht aber herabgesetzt werden.