ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 128 ASVGLeistungen bei mehrfacher Versicherung
ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Gemeinsame Bestimmungen.
Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
История изменений
- In Kraft seit 2005-01-01