ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 185 ASVGVerpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.
Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.