ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 279 ASVGKnappschaftsvollpension
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5
(1) Anspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010 )
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
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- In Kraft seit 2026-04-01