ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 280b ASVGFeststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
ABSCHNITT IV. ABSCHNITT römisch vier. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 279 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.