§ 151 GehGHeeresdienstzulage
UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2
179,3 €,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV
135,5 €,
3. in der Dienstklasse V
90,9 €.
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
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- In Kraft seit 2026-07-01