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GehG · Gehaltsgesetz 1956

§ 152 GehGTruppendienstzulage

UNTERABSCHNITT G Berufsoffiziere

ДействуетОфициальный текст

(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 149,1 €.

(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.

(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

История изменений
  • In Kraft seit 2026-07-01