RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 162 RStDGGebührenfreiheit
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
Im Disziplinarverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
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- In Kraft seit 2003-12-31