RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 161 RStDGVornahme der Zustellungen
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren
Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.
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- In Kraft seit 2003-12-31