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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 161 RStDGVornahme der Zustellungen

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren

In forceOfficial text

Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-12-31