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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 161 RStDGVornahme der Zustellungen

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Disziplinarverfahren

En vigueurTexte officiel

Für die Vornahme der Zustellungen gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Eine öffentliche Aufforderung zum Erscheinen sowie eine amtliche Verlautbarung des Erkenntnisses sind jedoch nicht zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-12-31