RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 67 RStDGGehalt des Richteramtsanwärters
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 4 035,2 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 4 492,9 €.
§ 66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2026-07-01