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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 68 RStDGDienstzulage

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte

ДействуетОфициальный текст

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind

215,3 €

2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind

314,9 €,

3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind

485,4 €,

4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind

571,9 €,

5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien

728,2 €,

6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz

485,4 €,

7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist

1 340,7 €,

8. a)

Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien

1 668,5 €,

9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes

1 226,6 €,

10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes

856,7 €.

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  • In Kraft seit 2026-07-01