RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68 RStDGDienstzulage
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
1. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
215,3 €
2. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
314,9 €,
3. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
485,4 €,
4. Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
571,9 €,
5. Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
728,2 €,
6. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
485,4 €,
7. Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
1 340,7 €,
8. a)
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 668,5 €,
9. Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
1 226,6 €,
10. für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
856,7 €.
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- In Kraft seit 2026-07-01