RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 68a RStDGErnennung eines Staatsanwaltes zum Richter
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT Rechte
Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz anderes ergibt.